§ 47a Aktienoptionen
Stand: 15.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/47a#abs-1 (1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft kann selbstständige Optionsscheine ausgeben, die auf einen Bezug von Aktien der Gesellschaft gerichtet sind und aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 des Aktiengesetzes bedient werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/47a#abs-2 (2) Sofern für die Gewährung der Rechte aus den Optionsscheinen ein Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes gefasst wird, gilt die in § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes bestimmte Frist für die erstmalige Ausübung des Bezugsrechts nicht.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 47a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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